2. Das BVU, Rechtsabteilung, verzichtete mit Eingabe vom 14. Januar 2025 namens des Regierungsrats auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort, unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid und die Vorakten, beantragte aber die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. Mit Beschwerdeantworten vom 30. Januar 2025 und 4. Februar 2025 beantragten auch die Beschwerdegegnerinnen und der Gemeinderat Q._____ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, erstere mit dem Zusatz, soweit darauf einzutreten sei. 4. In der Replik vom 1. April 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.