3. Über die Anträge auf Haftentlassung, Ausrichtung einer Haftentschädigung, vorsorgliche Beweisabnahmen und gegebenenfalls Durchführung einer öffentlichen Verhandlung entscheidet das Verwaltungsgericht im Endentscheid, soweit darauf einzutreten sein wird. -7- 4. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erfolgt im Endentscheid. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Amt für Justizvollzug das DVI, Generalsekretariat Beschwerde in Strafsachen