2. Im Übrigen wird das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sistiert, bis das DVI, Generalsekretariat, über das Rechtsbegehren 2a des Beschwerdeführers rechtskräftig entschieden hat. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht den betreffenden Entscheid, zusammen mit den für die abschliessende Beurteilung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege notwendigen Einkommens- und Vermögensbelegen, einzureichen.