Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit der Beschwerdeführer darin eine Rechtsverzögerung rügt (Rechtsbegehren 1a) und die Versetzung in eine geeignete Einrichtung (und damit verbunden die Aufhebung der Verfügung des AJV vom 11. Dezember 2024) beantragt (Rechtsbegehren 2a). Die Beschwerde wird diesbezüglich (sowohl bezüglich des Begehrens in der Hauptsache als auch bezüglich des Begehrens um vorsorgliche Massnahmen i.S. des ersten Verfahrensantrags) zuständigkeitshalber an das DVI, Generalsekretariat, überwiesen.