Dementsprechend müsste das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege derzeit mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abgewiesen werden. Eine definitive Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erschiene im jetzigen Verfahrensstadium nicht sachgerecht, da eine im Straf- oder Massnahmenvollzug befindliche Person mit besonderen Schwierigkeiten konfrontiert ist, innert der Rechtsmittelfrist an die notwendigen Unterlagen zu gelangen und ihre Rechtsvertretung damit zu bedienen. Der Beschwerdeführer wird entsprechend eingeladen, die fehlenden Unterlagen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zusammen mit dem Entscheid des DVI, Generalsekretariat, einzureichen.