Hingegen hat der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit bis anhin nicht belegt. Zwar hat er seiner Beschwerde ein Gesuch um materielle Hilfe vom 5. April 2024 gemäss Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) mit entsprechenden Selbstdeklarationen beigelegt, die dazugehörigen Einkommens- und Vermögensbelege wurden jedoch -6-