Auch wenn das Verwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde nach dem zuvor Gesagten teilweise nicht zuständig ist und die Zuständigkeit in weiteren Punkten zumindest fraglich erscheint, kann insbesondere der Eventualantrag auf Entlassung aus der Massnahme nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden, nachdem es der Vollzugsbehörde jedenfalls bis zur Einreichung der Beschwerde offenbar nicht gelungen ist, einen geeigneten Therapieplatz für den Beschwerdeführer zu finden und dieser die schuldangemessene Strafe bereits verbüsst hat. Hingegen hat der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit bis anhin nicht belegt.