II. Der Beschwerdeführer beantragt für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 34 Abs. 1 VRPG befreit die zuständige Behörde natürliche Personen auf deren Gesuch hin von der Kos- ten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint.