Soweit der Beschwerdeführer im Eventualstandpunkt um eine (umgehende) Haftentlassung ersucht (Rechtsbegehren 2b), besteht zwar eine direkte Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Nachdem dieser Eventualantrag jedoch erst zum Tragen käme, wenn das DVI, Generalsekretariat, den negativen Versetzungsentscheid des AJV rechtskräftig bestätigt hätte, ist das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis das DVI, Generalsekretariat, über diesen Punkt rechtskräftig entschieden hat.