die zuständige Instanz zu überweisen. Das gilt auch für das Rechtsbegehren 2a, mit dem der Beschwerdeführer beantragt, er sei umgehend in das Sigma Zentrum Bad Säckingen, eventualiter in eine andere geeignete Einrichtung einzuweisen, unter gleichzeitiger Kostengutsprache. Für Beschwerden gegen einen negativen Versetzungsentscheid besteht ebenfalls keine direkte Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Die Beschwerde ist auch in dieser Hinsicht (sowohl was das Begehren in der Hauptsache als auch das Begehren um vorsorgliche Massnahmen anbelangt) zuständigkeitshalber an das DVI, Generalsekretariat, zu überweisen.