2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das AJV habe über seinen Versetzungsantrag mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 zu spät entschieden und damit eine Rechtsverzögerung begangen, fehlt es nach dem zuvor Gesagten an einer direkten Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Eine solche Beschwerde wäre beim DVI, Generalsekretariat, zu erheben. Auf das Rechtsbegehren 1a ist entsprechend mangels funktioneller Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten; das Verfahren ist insofern an -5-