Das gilt namentlich auch für Entscheide betreffend Rechtsverzögerung oder Versetzung im Straf- oder Massnahmenvollzug. Das AJV entscheidet in solchen Fällen verwaltungsintern nicht letztinstanzlich, seine Entscheide können an das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Generalsekretariat, weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. g der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Gemäss § 8 VRPG prüft jede Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Verneint die Behörde ihre Zuständigkeit, überweist sie die Sache unverzüglich derjenigen Behörde, die sie als zuständig erachtet.