1a. Es sei festzustellen, dass von Seiten der Beschwerdegegnerin bezüglich des Gesuches des Beschwerdeführers vom 29. April 2024 eine ungebührliche Rechtsverzögerung vorliegt. 1b. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2024 (69892 STV.2023.3620) sei aufzuheben. 2a. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Beschwerdeführer zum Vollzug der stationären psychiatrischen Behandlung gemäss Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 4. April 2024 umgehend in das Sigma Zentrum Bad Säckingen, ev. eine andere geeignete Einrichtung einzuweisen und dafür Kostengutsprache zu erteilen.