7. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 4'500.00 zu einem Siebtel mit Fr. 642.85 zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Amt für Justizvollzug (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2025) Mitteilung an: das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat den Regierungsrat das Amt für Migration und Integration die Obergerichtskasse Beschwerde in Strafsachen