6. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 1'800.00, sind vom Beschwerdeführer zu sechs Siebteln mit Fr. 1'542.85 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton, wobei diesbezüglich keine Nachzahlungspflicht seitens des Beschwerdeführers besteht. - 21 -