b Anwaltstarif anzusetzen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren ist die (volle) Parteientschädigung für die Vertretung des Beschwerdeführers in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren WBE.2024.443 und WBE.2025.47 auf Fr. 4'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen, wobei dem unentgeltlichen Rechtsvertreter die Parteikosten zu einem Siebtel mit Fr. 642.85, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO), zu ersetzen sind. Das Verwaltungsgericht beschliesst und erkennt: 1. Die teilweise noch bestehende Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens wird aufgehoben.