führer im Verfahren WBE.2024.443, soweit seine Entlassung auf dem Spiel stand; im Übrigen ist die Bedeutung des Falles für den Beschwerdeführer dagegen nicht als hoch zu betrachten, zumal seine Rechtsbegehren materiell nicht zu prüfen waren. Es rechtfertigt sich gesamthaft betrachtet, die Parteientschädigung noch im unteren Bereich des weiten Rahmens von § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif anzusetzen.