das Verfahren wurde mithin nicht vollständig durchgeführt. Es rechtfertigt sich, die Aufwendungen für die fehlende Verhandlung und die genannten zusätzlichen Rechtsschriften als relativ gleichwertig anzusehen. Letztere kompensieren somit die fehlende Verhandlung (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.417 vom 28. Mai 2024, Erw. II/5). Insgesamt ist von einem unterdurchschnittlichen mutmasslichen (notwendigen) Aufwand auszugehen. Die Komplexität der Materie ist als eher gering einzustufen. Als überdurchschnittlich zu gewichten ist die Bedeutung des Falles für den Beschwerde- - 20 -