Allerdings darf der dabei entstandene Synergieeffekt nicht ausser Acht gelassen werden. Dieser zeigt sich insbesondere darin, dass die Beschwerdeschrift vom 28. Januar 2025 im Wesentlichen den gleichen Inhalt aufweist wie jene vom 18. Dezember 2024. Der mutmassliche Mehraufwand für diese die Aufhebung der Massnahme betreffende Beschwerdeschrift vom 28. Januar 2025, welcher sich der detaillierten Kostennote im Übrigen nicht entnehmen lässt, dürfte sich in Grenzen gehalten haben und ist daher als deutlich unterdurchschnittlich einzuschätzen. Ferner fand keine Verhandlung statt; das Verfahren wurde mithin nicht vollständig durchgeführt.