Zwar erfolgten im besagten Verfahren am 13., 14., 15. und 27. Januar 2025 sowie am 4. Februar 2025 noch weitere Eingaben seitens des Rechtsvertreters, diese betrafen jedoch entweder die reine Übermittlung von weiteren Unterlagen oder verfahrensrechtliche Fragen und fielen dementsprechend kurz bis sehr kurz aus, womit der mutmassliche Mehraufwand gering gewesen sein dürfte. Etwas stärker zu gewichten ist die (zusätzliche) Beschwerdeschrift vom 28. Januar 2025 im Verfahren WBE.2025.47. Allerdings darf der dabei entstandene Synergieeffekt nicht ausser Acht gelassen werden.