Die materiellrechtlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 18. Dezember 2024 umfassen sechs Seiten, womit der mutmassliche Aufwand im Verfahren WBE.2024.443 auch mit Blick auf den eigentlichen Verfahrensgegenstand als unterdurchschnittlich zu beurteilen ist. Zwar erfolgten im besagten Verfahren am 13., 14., 15. und 27. Januar 2025 sowie am 4. Februar 2025 noch weitere Eingaben seitens des Rechtsvertreters, diese betrafen jedoch entweder die reine Übermittlung von weiteren Unterlagen oder verfahrensrechtliche Fragen und fielen dementsprechend kurz bis sehr kurz aus, womit der mutmassliche Mehraufwand gering gewesen sein dürfte.