Es ist nicht erkennbar, inwiefern hier ein überdurchschnittlicher oder gar ausserordentlicher Aufwand notwendig gewesen sein sollte. Die materiellrechtlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 18. Dezember 2024 umfassen sechs Seiten, womit der mutmassliche Aufwand im Verfahren WBE.2024.443 auch mit Blick auf den eigentlichen Verfahrensgegenstand als unterdurchschnittlich zu beurteilen ist.