Schreiben ans DVI und an die Staatskanzlei sowie alle vor Erlass der mit Beschwerde vom 18. Dezember 2024 angefochtenen Verfügung des AJV vom 11. Dezember 2024 angefallenen Leistungen. Die genannten Tätigkeiten fallen in Bezug auf WBE.2024.443 und WBE.2025.47 mangels Relevanz somit ausser Betracht und der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 61 Stunden erweist sich daher als bei Weitem übersetzt.