WBE.2024.443 und WBE.2025.47 einen zeitlichen Aufwand von 61 Stunden geltend macht, ist zu beachten, dass sein Leistungsjournal Tätigkeiten umfasst, die mit den vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht in direktem Zusammenhang stehen, so etwa folgende Positionen: Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. Dezember 2024, Beschwerde ans Bundesgericht betreffend Haftentlassung, nicht näher spezifizierter Aufwand betreffend Haftentlassung und Neuordnung der Verhältnisse des Beschwerdeführers, Beschwerde ans Verwaltungsgericht gegen den Sistierungsentscheid des DVI vom 29. Januar 2025, diverse