Was den mutmasslichen Aufwand des Rechtsvertreters betrifft, sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen der Rechtsvertretung relevant (vgl. § 2 Abs. 1 Anwaltstarif). Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in den Verfahren - 19 -