Nachdem die Kostennote allein den Streitwert berücksichtigt und damit nicht tarifkonform ausgestaltet ist, kann nicht darauf abgestellt werden. Die Festsetzung der Parteientschädigung erfolgt von Amtes wegen in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, welche als bekannt vorausgesetzt werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014, Erw. 1.3.2).