Die vorliegende Angelegenheit ist daher nicht streitwertabhängig. Selbst wenn neben den nicht vermögensrechtlichen auch vermögensrechtliche Ansprüche zu beurteilen wären, vermöchte dies an der vorliegenden Beurteilung nichts zu ändern. Diesfalls wäre die höhere Grundentschädigung massgebend (§ 8a Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. c Anwaltstarif). Bei einem Streitwert von Fr. 39'000.00 würde die Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren Fr. 1'500.00 bis Fr. 6'000.00 betragen (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 2 Anwaltstarif). Der Entschädigungsrahmen gemäss § 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif ist dagegen grosszügiger ausgestaltet und kommt hier damit so oder anders zur Anwendung.