3.3. Zunächst ist festzuhalten, dass der Antrag auf Ausrichtung einer Haftentschädigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren offensichtlich nicht zum Streitgegenstand gehört. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer war von Anfang an klar, dass er sein Haftentschädigungsbegehren klageweise geltend zu machen hat und er dieses nicht einfach in ein – einen anderen Streitgegenstand betreffendes – Beschwerdeverfahren integrieren kann. Das offensichtlich unzulässige Forderungsbegehren führt hier somit nicht dazu, dass von einer vermögensrechtlichen Streitsache i.S.v. § 8a Abs. 1 lit. a Anwaltstarif auszugehen ist. Die vorliegende Angelegenheit ist daher nicht streitwertabhängig.