3.2. Der Vertreter des Beschwerdeführers macht in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren WBE.2024.443 und WBE.2025.47 Parteikosten in Höhe von Fr. 8'094.65 geltend. Gemäss Kostennote vom 13. Mai 2025 basiert die darin enthaltene Grundentschädigung auf einem Streitwert von Fr. 39'000.00, welcher aus dem Antrag auf Haftentschädigung abgeleitet wird. Der zeitliche Aufwand wird mit 61 Stunden veranschlagt.