Seinen schwierigen finanziellen Verhältnissen ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Gebühr die Beurteilung zweier Beschwerden umfasst. Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Umfang von sechs Siebteln als aussichtslos zu beurteilen ist, ist dem Beschwerdeführer unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtspflege ein Siebtel seiner Parteikosten zu ersetzen, wobei er zur Nachzahlung an den Kanton verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).