139 III 396, Erw. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_186/2017 vom 20. Juli 2017, Erw. 4.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.504 vom 8. März 2018, Erw. II/2). Folglich sind dem Beschwerdeführer sechs Siebtel der Verfahrenskosten zu überbinden. Seinen schwierigen finanziellen Verhältnissen ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Gebühr die Beurteilung zweier Beschwerden umfasst.