Einzig sein in der Beschwerde vom 18. Dezember 2024 enthaltenes Begehren um Haftentlassung bzw. Entlassung aus dem Massnahmenvollzug kann nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Dementsprechend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – soweit seine Begehren nicht als aussichtslos zu qualifizieren sind – im Umfang von einem Siebtel und damit nur teilweise gutzuheissen (Art. 118 Abs. 2 ZPO), was sich insbesondere deshalb rechtfertigt, weil die diversen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers unabhängig voneinander beurteilt werden können (vgl. BGE 142 III 138, Erw. 5.4 f. mit Hinweisen; 139 III 396, Erw.