Diesbezüglich sind seine Gewinnaussichten als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren und damit kaum als ernsthaft einzustufen. Einzig sein in der Beschwerde vom 18. Dezember 2024 enthaltenes Begehren um Haftentlassung bzw. Entlassung aus dem Massnahmenvollzug kann nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden.