dürftig i.S.v. § 34 Abs. 1 VRPG betrachtet werden. Hingegen erweisen sich seine Begehren betreffend Rechtsverzögerung, Verlegung/Einweisung ins Sigma Zentrum Bad Säckingen und Haftentschädigung als aussichtslos, zumal das Verwaltungsgericht für deren Beurteilung entweder (funktionell) nicht zuständig ist oder es am notwendigen Rechtsschutzinteresse mangelt, was der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bei Einreichung der Beschwerde hätte voraussehen können. Diesbezüglich sind seine Gewinnaussichten als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren und damit kaum als ernsthaft einzustufen.