Bei einem Obsiegen zu lediglich einem Siebtel steht dem Beschwerdeführer aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Verrechnungspraxis grundsätzlich keine Parteientschädigung zu (vgl. AGVE 2012, S. 223, Erw. 4.2.2.1; 2009, S. 278, Erw. III). - 16 -