Damit hat er in diesem Umfang grundsätzlich die entstandenen Verfahrenskosten zu tragen. Da der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden kann, schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden zu haben, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die übrigen Verfahrenskosten im Umfang von einem Siebtel trägt demnach der Kanton, ohne dass der Beschwerdeführer dabei einer Nachzahlungspflicht gemäss § 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO unterliegt. Bei einem Obsiegen zu lediglich einem Siebtel steht dem Beschwerdeführer aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Verrechnungspraxis grundsätzlich keine Parteientschädigung zu (vgl. AGVE 2012, S. 223, Erw.