Abgesehen davon unterliegt er jedoch mit seinen übrigen Beschwerdeanträgen zufolge Nichteintretens. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass auf seine in den Beschwerden vom 18. Dezember 2024 und vom 28. Januar 2025 – und damit jeweils zweifach – gestellten Anträge betreffend Rechtsverzögerung, Verlegung/Einweisung ins Sigma Zentrum Bad Säckingen und Haftentschädigung nicht einzutreten ist, unterliegt er unter Mitberücksichtigung des Teil-/Zwischenentscheids vom 23. Dezember 2024 zu ungefähr sechs Siebteln. Damit hat er in diesem Umfang grundsätzlich die entstandenen Verfahrenskosten zu tragen.