1.2. Den Anträgen des Beschwerdeführers wurde insofern entsprochen, als die stationäre Massnahme durch das AJV aufgehoben und er in Freiheit entlassen wurde (siehe vorne Erw. I/4). Die in dieser Hinsicht eingetretene Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hat demnach das AJV verursacht, weshalb der Beschwerdeführer in diesem Punkt als obsiegend zu betrachten ist (§ 31 Abs. 3 VRPG). Abgesehen davon unterliegt er jedoch mit seinen übrigen Beschwerdeanträgen zufolge Nichteintretens.