nach Rechtsprechung und Lehre auf das gesamte Strafverfahren bis zum endgültigen Strafurteil, nicht hingegen auf den Strafvollzug erstreckt; eine Ausnahme bildet lediglich der Bereich der strafvollzugsrechtlichen Disziplinarstrafen (vgl. BGE 130 I 269, Erw. 2.2). Dementsprechend könnte sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren betreffend Entlassung respektive Aufhebung des stationären Massnahmenvollzugs ohnehin nicht auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen.