5. Nachdem vorliegend weder auf die Beschwerde vom 18. Dezember 2024, soweit sie nicht ohnehin gegenstandslos geworden ist, noch auf die Beschwerde vom 28. Januar 2025 einzutreten ist, ist nicht erkennbar, inwiefern – wie vom Beschwerdeführer beantragt – eine Parteibefragung angezeigt sein sollte. Zudem ist nicht mehr zu prüfen, ob er Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) hat, da sich bei diesem Ausgang des Verfahrens eine mündliche Verhandlung über die materiell-rechtliche Streitsache erübrigt (vgl. BGE 124 I 322, Erw. 4d; 122 V 47, Erw.