4. Mit Beschwerde vom 18. Dezember 2024 beantragt der Beschwerdeführer eventualiter, er sei aus der Haft zu entlassen (Rechtsbegehren 2b). Nachdem das AJV mit Verfügung vom 8. Januar 2025 den Vollzug der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB per 9. Januar 2025 aufgehoben und den Beschwerdeführer in Freiheit entlassen hat, ist dessen Eventualantrag gegenstandslos geworden (Urteil des Bundesgerichts 7B_1453/2024 vom 4. Februar 2025, Erw. 3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1335/2020 vom 28. Juni 2021, Erw.