Insgesamt fehlt es in Bezug auf den Antrag auf Aufhebung der Verfügung des AJV vom 8. Januar 2025 an einem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, zumal auch nicht ersichtlich ist, inwiefern ein virtuelles Interesse bestehen könnte. Dementsprechend ist auch in diesem Punkt auf die Beschwerde vom 28. Januar 2025 nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, vorsorgliche Massnahmen i.S.v. § 20 VRPG zu treffen.