gestellten Ersuchen um Entlassung in die Freiheit erreichen wollte (Vorakten, act. 09 138, 09 155 f., 09 159). Im Übrigen steht es ihm gänzlich frei, sich freiwillig ins Sigma Zentrum Bad Säckingen zu begeben, um sich dort – auf eigene Kosten – behandeln zu lassen. Damit lässt sich das vom Beschwerdeführer verfolgte Ziel einer stationären Behandlung in einer Institution im Ausland auf einfachere Art erreichen als mit dem stark in seine persönliche Freiheit eingreifenden stationären Massnahmenvollzug. Auch vor diesem Hintergrund lässt sich ein Rechtsschutzinteresse im vorliegenden Fall nicht ausmachen (vgl. MERKER, a.a.O., N. 130 zu § 38 aVRPG).