Mit der Verfügung vom 8. Januar 2025 entsteht dem Beschwerdeführer somit kein Nachteil, der durch den Rechtsmittelentscheid beseitigt werden könnte (vgl. auch MARIANNE HEER, Beendigung therapeutischer Massnahmen: Zuständigkeiten und Verfahren, in: AJP 2017 S. 604; dieselbe, BSK StGB, N. 1a zu Art. 62d StGB). Die Aufhebung der stationären Massnahme entspricht zudem genau dem, was der Beschwerdeführer mit seinen mehrfachen, nach Ergehen der Verfügung des AJV vom 11. Dezember 2024 - 14 -