2022, S. 408). Damit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation auch von den Fällen, in denen die bundesgerichtliche Rechtsprechung von einem Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ausgeht, etwa wenn eine aufgeschobene Freiheitsstrafe vollzogen wird oder eine andere Massnahme zu prüfen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2021 vom 18. August 2021, Erw. 1; vgl. auch BGE 141 IV 49, Erw. 2.5).