3d), was das AJV im Dispositiv der Verfügung vom 8. Januar 2025 explizit festgehalten hat (vgl. auch Eingabe des AJV an das Verwaltungsgericht vom 7. Mai 2025). Weil der mit der stationären Massnahme verbundene Freiheitsentzug zwingend auf die Strafe anzurechnen ist, bleibt ohnehin kein Ermessensspielraum, der nach einem richterlichen Folgeentscheid verlangen würde (DANIEL VERASANI, in: Benjamin F. Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, 2. Aufl. 2022, S. 408).