: AJP 2017 S. 604). Zum anderen ist die vom Bezirksgericht Aarau ursprünglich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 10 Monaten durch die Dauer der Massnahme längst abgegolten, der Vollzug einer Reststrafe droht also im vorliegenden Fall nicht (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2011.332 vom 22. März 2012, Erw. 3d), was das AJV im Dispositiv der Verfügung vom 8. Januar 2025 explizit festgehalten hat (vgl. auch Eingabe des AJV an das Verwaltungsgericht vom 7. Mai 2025).