Das AJV hat mit Eingabe vom 7. Mai 2025 zudem bestätigt, dass die Aufhebung der Massnahme folgenlos bleibt. Abgesehen davon bliebe es dem Beschwerdeführer unbenommen, seine Verteidigungsrechte in einem allfälligen späteren Verfahren betreffend den Folgeentscheid in allen Teilen zu wahren; es gingen ihm keine Einwände dagegen verloren (MARIANNE HEER, Beendigung therapeutischer Massnahmen: Zuständigkeiten und Verfahren, in: AJP 2017 S. 604).