StGB bedürfte. Etwas Gegenteiliges lässt sich auch der angefochtenen Verfügung nicht entnehmen, zumal die (gerichtliche) Anordnung einer anderen Massnahme eines entsprechenden Antrags der Vollzugsbehörde beim Sachgericht sowie einer besonderen Begründung bedürfte (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1–136 StGB [nachfolgend: BSK StGB], 4. Aufl. 2019, N. 27 und 42 zu Art. 62c StGB). Das AJV hat mit Eingabe vom 7. Mai 2025 zudem bestätigt, dass die Aufhebung der Massnahme folgenlos bleibt.