Die Aufhebung der strafrechtlichen Massnahme bedeutet im konkreten Fall auch nicht, dass daran anschliessend zwingend eine andere für den Beschwerdeführer nachteilige Situation entsteht, indem eine andere Sanktion Platz greift (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2011.332 vom 22. März 2012, Erw. 3d). Zum einen ist nicht ersichtlich, dass es im konkreten Fall eines gerichtlichen Nachentscheids gemäss Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) i.V.m. Art. 62c StGB bedürfte.